(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
- 1. häusliche Pflege in Form von
- a) Pflegegeld (§ 64a),
- b) häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),
- c) Verhinderungspflege (§ 64c),
- d) Pflegehilfsmitteln (§ 64d),
- e) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
- f) anderen Leistungen (§ 64f),
- g) digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),
- h) ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),
- 2. teilstationäre Pflege (§ 64g),
- 3. Kurzzeitpflege (§ 64h),
- 4. einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und
- 5. stationäre Pflege (§ 65).
Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
- 1. Pflegehilfsmittel (§ 64d),
- 2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
- 3. digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),
- 4. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und
- 5. einen Entlastungsbetrag (§ 66).
(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.