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Zitierfest

SGB XII · Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 64d SGB XII – Pflegehilfsmittel

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die

  • 1. zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
  • 2. zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
  • 3. den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.

Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 64d SGB XII im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 64d SGB XII? Zitiere den Wortlaut.“

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