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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 118 CRR – Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Risikopositionen gegenüber folgenden internationalen Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

  • a) Europäische Union und Europäische Atomgemeinschaft,
  • b) Internationaler Währungsfonds,
  • c) Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
  • d) Europäische Finanzstabilitätsfazilität,
  • e) Europäischer Stabilitätsmechanismus;
  • f) ein internationales Finanzinstitut, das von zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für diejenigen seiner Mitglieder, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 118 CRR verweisen

  • Art. 147 CRR – Methode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen
  • Art. 197 CRR – Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode
  • Art. 201 CRR – Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern
  • Art. 214 CRR – Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen
  • Art. 222 CRR – Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
  • Art. 325ah CRR – Risikogewichte des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen
  • Art. 325ak CRR – Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
  • Art. 325bp CRR – Besondere Anforderungen für interne Modelle zur Erfassung von Ausfallrisiken
  • Art. 383p CRR – Risikogewichtete Positionsbeträge für das Gegenpartei-Kreditspreadrisiko
  • Art. 383s CRR – RisikogewichteteR Positionsbeträge für das Referenz-Kreditspreadrisiko
  • Art. 384 CRR – Basisansatz
  • Art. 428l CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %
  • Art. 428ad CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %
  • Art. 428am CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %
  • Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
  • Art. 501a CRR – Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren
  • Anhang IV CRR
  • § 10d KWG – Antizyklischer Kapitalpuffer

Rechtsprechung zu Art. 118 CRR

Eine Entscheidung zitiert Art. 118 CRR.

  • BVerfG, Beschl. v. 18.07.2017 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 · 2. Senat

    Vorlagebeschluss: Vereinbarkeit des EZB-Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Purchase Programme - PSPP; siehe EUBes 2015/10) mit Unionsrecht - Reichweite des Mandats der EZB evtl überschritten - Beeinträchtigung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung …

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