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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 325ak CRR – Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 6 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.

Tabelle 6

Unter-klasseBonitätSektorRisiko-gewicht
1Sämtli-che Bonitäts-stufenZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats4,0 %
2Bonitätsstufen 1 bis 10Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen4,0 %
3Bonitätsstufen 1 bis 10Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen4,0 %
4Bonitätsstufen 1 bis 10Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen8,0 %
5Bonitätsstufen 1 bis 10Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden5,0 %
6Bonitätsstufen 1 bis 10Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen4,0 %
7Bonitätsstufen 1 bis 10Technologie, Telekommunikation3,0 %
8Bonitätsstufen 1 bis 10Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten2,0 %
9Bonitätsstufen 1 bis 10Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen3,0 %
10Bonitätsstufen 1 bis 10Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen6,0 %
11Bonitätsstufen 11 bis 17Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen13,0 %
12Bonitätsstufen 11 bis 17Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen13,0 %
13Bonitätsstufen 11 bis 17Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, Geber von Förderdarlehen und gedeckte Schuldverschreibungen16,0 %
14Bonitätsstufen 11 bis 17Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden10,0 %
15Bonitätsstufen 11 bis 17Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen12,0 %
16Bonitätsstufen 11 bis 17Technologie, Telekommunikation12,0 %
17Bonitätsstufen 11 bis 17Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten12,0 %
18Sonstige SektorenSonstige Sektoren13,0 %

Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 2 festgelegten Standardansatzes für das Kreditrisiko zugeordnet würde.

Abweichend von Absatz 2 dürfen Institute eine Risikoposition in einer unbeurteilten gedeckten Schuldverschreibung der Unterklasse 4 zuordnen, wenn das Institut, das die gedeckte Schuldverschreibung begibt, unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt.

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