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CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 117 CRR – Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen. Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, beträgt 50 %.

Tabelle 1

Bonitätsstufe123456
Risikogewicht20 %30 %50 %100 %100 %150 %

Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die lateinamerikanische Entwicklungsbank CAF gelten als multilaterale Entwicklungsbanken (MDB).

(2) Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

  • a) Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
  • b) Internationale Finanz-Corporation,
  • c) Interamerikanische Entwicklungsbank,
  • d) Asiatische Entwicklungsbank,
  • e) Afrikanische Entwicklungsbank,
  • f) Entwicklungsbank des Europarates,
  • g) Nordische Investitionsbank,
  • h) Karibische Entwicklungsbank,
  • i) Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
  • j) Europäische Investitionsbank,
  • k) Europäischer Investitionsfonds,
  • l) Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,
  • m) Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen,
  • n) Islamische Entwicklungsbank,
  • o) Internationale Entwicklungsorganisation,
  • p) Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 abzuändern, um die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken nach Unterabsatz 1 im Einklang mit internationalen Standards zu ändern.

(3) Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 117 CRR verweisen

  • Art. 141 CRR – Posten in der Landeswährung und in ausländischer Währung
  • Art. 147 CRR – Methode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen
  • Art. 197 CRR – Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode
  • Art. 214 CRR – Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen
  • Art. 222 CRR – Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
  • Art. 325ah CRR – Risikogewichte des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen
  • Art. 325ak CRR – Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
  • Art. 325bp CRR – Besondere Anforderungen für interne Modelle zur Erfassung von Ausfallrisiken
  • Art. 383p CRR – Risikogewichtete Positionsbeträge für das Gegenpartei-Kreditspreadrisiko
  • Art. 383s CRR – RisikogewichteteR Positionsbeträge für das Referenz-Kreditspreadrisiko
  • Art. 384 CRR – Basisansatz
  • Art. 428l CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %
  • Art. 428ad CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %
  • Art. 428am CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %
  • Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
  • Art. 501a CRR – Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren
  • Anhang IV CRR
  • § 10d KWG – Antizyklischer Kapitalpuffer

Rechtsprechung zu Art. 117 CRR

Eine Entscheidung zitiert Art. 117 CRR.

  • BVerfG, Beschl. v. 18.07.2017 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 · 2. Senat

    Vorlagebeschluss: Vereinbarkeit des EZB-Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Purchase Programme - PSPP; siehe EUBes 2015/10) mit Unionsrecht - Reichweite des Mandats der EZB evtl überschritten - Beeinträchtigung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung …

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