(1) Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen. Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, beträgt 50 %.
Tabelle 1
| Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Risikogewicht | 20 % | 30 % | 50 % | 100 % | 100 % | 150 % |
Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die lateinamerikanische Entwicklungsbank CAF gelten als multilaterale Entwicklungsbanken (MDB).
(2) Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
- a) Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
- b) Internationale Finanz-Corporation,
- c) Interamerikanische Entwicklungsbank,
- d) Asiatische Entwicklungsbank,
- e) Afrikanische Entwicklungsbank,
- f) Entwicklungsbank des Europarates,
- g) Nordische Investitionsbank,
- h) Karibische Entwicklungsbank,
- i) Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
- j) Europäische Investitionsbank,
- k) Europäischer Investitionsfonds,
- l) Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,
- m) Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen,
- n) Islamische Entwicklungsbank,
- o) Internationale Entwicklungsorganisation,
- p) Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 abzuändern, um die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken nach Unterabsatz 1 im Einklang mit internationalen Standards zu ändern.
(3) Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.