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CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 116 CRR – Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird gemäß Tabelle 2 ein Risikogewicht nach der Bonitätsstufe zugewiesen, der Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugeordnet sind, in deren Hoheitsgebiet die öffentliche Stelle ihren Sitz hat:

Tabelle 2

Bonitätsstufe des Zentralstaats123456
Risikogewicht20 %50 %100 %100 %100 %150 %

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen mit Sitz in einem Land, dessen Zentralstaat unbeurteilt ist, werden mit einem Risikogewicht von 100 % belegt.

(2) Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, werden gemäß Artikel 115 Absatz - 1 behandelt.

(3) Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen mit einer ursprünglichen Laufzeit von drei Monaten oder weniger wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.

(4) In Ausnahmefällen können Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen behandelt werden wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, in dessen bzw. deren Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörden des betreffenden Hoheitsgebiets aufgrund einer vom Zentralstaat oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gestellten angemessenen Garantie kein Unterschied zwischen den Risiken der Positionen besteht.

Die EBA betreibt eine öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle in Unterabsatz 1 genannten öffentlichen Einrichtungen in der Union erfasst werden.

(5) Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlands, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften jenen der Union mindestens gleichwertig sind, Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Absatz 1 oder 2, so dürfen die Institute Risikopositionen gegenüber diesen öffentlichen Stellen in derselben Weise gewichten. Andernfalls setzen die Institute ein Risikogewicht von 100 % an.

Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen die Institute bis zum 1. Januar 2015 das Drittland weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 116 CRR verweisen

  • Art. 122a CRR – Spezialfinanzierungsrisikopositionen
  • Art. 124 CRR – Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen
  • Art. 129 CRR – Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen
  • Art. 147 CRR – Methode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen
  • Art. 197 CRR – Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode
  • Art. 201 CRR – Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern
  • Art. 214 CRR – Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen
  • Art. 222 CRR – Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
  • Art. 325bp CRR – Besondere Anforderungen für interne Modelle zur Erfassung von Ausfallrisiken
  • Art. 429a CRR – Aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossene Risikopositionen
  • Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
  • Art. 468 CRR – Vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten
  • Art. 493 CRR – Übergangsbestimmungen für Großkredite
  • Art. 501a CRR – Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren
  • Anhang IV CRR
  • § 10d KWG – Antizyklischer Kapitalpuffer

Rechtsprechung zu Art. 116 CRR

7 Entscheidungen zitieren Art. 116 CRR, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-389/21 P · Erste Kammer

    Europäische Zentralbank (EZB) gegen Crédit lyonnais. Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – Berechnung der Verschuldungsquote – Risikomessgröße – Art. 429 Abs. 14 – Ausschluss von Risikopositionen, die bestimmte Anforderungen …

  • EuG, Urt. v. 13.07.2018 – T-751/16 · Zweite erweiterte Kammer

    Confédération nationale du Crédit mutuel gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Berechnung der Verschuldungsquote – Weigerung der EZB, der Klägerin zu erlauben …

  • EuG, Urt. v. 13.07.2018 – T-733/16 · Zweite erweiterte Kammer

    La Banque postale gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Berechnung der Verschuldungsquote – Weigerung der EZB, der Klägerin zu erlauben, Risikopositionen, die bestimmte …

  • EuG, Urt. v. 13.07.2018 – T-745/16 · Zweite erweiterte Kammer

    BPCE gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Berechnung der Verschuldungsquote – Weigerung der EZB, der Klägerin zu erlauben, Risikopositionen, die bestimmte …

  • EuG, Urt. v. 13.07.2018 – T-757/16 · Zweite erweiterte Kammer

    Société générale gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Berechnung der Verschuldungsquote – Weigerung der EZB, der Klägerin zu erlauben, Risikopositionen, die bestimmte …

  • EuG, Urt. v. 13.07.2018 – T-758/16 · Zweite erweiterte Kammer

    Crédit agricole SA gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Berechnung der Verschuldungsquote – Weigerung der EZB, der Klägerin zu erlauben, Risikopositionen, die …

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