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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 464 CRR – Europäischer Bankenausschuss

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission (³⁹) eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(³⁹) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 464 CRR verweisen

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