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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 114 CRR – Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, es sei denn, es wird eine Behandlung nach den Absätzen 2 bis 7 angewandt.

(2) Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.

Tabelle 1

Bonitätsstufe123456
Risikogewicht0 %20 %50 %100 %100 %150 %

(3) Risikopositionen gegenüber der EZB wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.

(4) Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieses Zentralstaats und dieser Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind, wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.

(7) Weisen die zuständigen Behörden eines Drittlands, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften denen der Union mindestens gleichwertig sind, den Risikopositionen gegenüber ihrem Zentralstaat und ihrer Zentralbank, die auf die Landeswährung dieses Drittlands lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres Risikogewicht zu als in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen ist, so können die Institute solche Risikopositionen in der gleichen Weise gewichten.

Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 114 CRR verweisen

  • Art. 122a CRR – Spezialfinanzierungsrisikopositionen
  • Art. 137 CRR – Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen
  • Art. 150 CRR – Bedingungen für eine dauerhafte teilweise Verwendung
  • Art. 222 CRR – Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
  • Art. 235 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition gemäß dem Standardansatz behandelt wird
  • Art. 235a CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des Standardansatzes behandelt wird
  • Art. 325bp CRR – Besondere Anforderungen für interne Modelle zur Erfassung von Ausfallrisiken
  • Art. 429a CRR – Aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossene Risikopositionen
  • Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
  • Art. 500a CRR – Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln
  • Art. 501a CRR – Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren
  • Anhang IV CRR
  • § 10d KWG – Antizyklischer Kapitalpuffer

Rechtsprechung zu Art. 114 CRR

2 Entscheidungen zitieren Art. 114 CRR: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 13.07.2018 – T-751/16 · Zweite erweiterte Kammer

    Confédération nationale du Crédit mutuel gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Berechnung der Verschuldungsquote – Weigerung der EZB, der Klägerin zu erlauben …

  • EuG, Urt. v. 14.04.2021 – T-504/19 · Zweite Kammer

    Crédit lyonnais gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Berechnung der Verschuldungsquote – Teilweise Weigerung der EZB, Risikopositionen, die bestimmte Anforderungen …

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