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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 113 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge werden allen Risikopositionen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen, Risikogewichte nach Maßgabe des Abschnitts 2 der vorliegenden Verordnung zugewiesen. Die Zuweisung der Risikogewichte richtet sich nach der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition zugeordnet wird, und, soweit in Abschnitt 2 vorgesehen, nach deren Bonität. Zur Ermittlung der Bonität können die Bonitätsbeurteilungen von ECAI oder die Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen gemäß Abschnitt 3 herangezogen werden. Außer im Falle von Risikopositionen, die den in Artikel 112 Buchstaben a, b, c und e der vorliegenden Verordnung festgelegten Risikopositionsklassen zugeordnet werden, weist das Institut — falls die Bewertung nach Artikel 79 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU Merkmale für ein höheres Risiko widerspiegelt, als sie die Bonitätsstufe, der die Risikoposition auf der Grundlage der anwendbaren Bonitätsbeurteilung der benannten ECAI oder der Exportkreditagentur zugewiesen würde, impliziert — ein um mindestens eine Bonitätsstufe höheres Risikogewicht zu als das Risikogewicht, das die Bonitätsbeurteilung der benannten ECAI oder Exportkreditagentur impliziert.

(2) Für die Zuweisung eines Risikogewichts gemäß Absatz 1 wird der Risikopositionswert mit dem nach Abschnitt 2 festgelegten oder ermittelten Risikogewicht multipliziert.

(3) Besteht für eine Risikoposition eine Kreditabsicherung, so kann der Risikopositionswert bzw. das auf diese Risikoposition anwendbare Risikogewicht gemäß dem vorliegenden Kapitel und Kapitel 4 geändert werden.

(4) Risikogewichtete Positionsbeträge für verbriefte Risikopositionen werden gemäß Kapitel 5 berechnet.

(5) Dem Risikopositionswert jedes Postens, für den in diesem Kapitel kein Risikogewicht vorgesehen ist, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

(6) Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals begründen, kann ein Institut mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden beschließen, die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem das Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Genehmigung zu erteilen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a) die Gegenpartei ist ein Institut oder ein Finanzinstitut, das angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt,
  • b) die Gegenpartei ist in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen wie das Institut,
  • c) die Gegenpartei unterliegt den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Institut,
  • d) die Gegenpartei hat ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Institut,
  • e) ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Institut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen.

Ist es einem Institut im Einklang mit diesem Absatz gestattet, die Anforderungen des Absatzes 1 nicht anzuwenden, darf ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden.

(7) Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals begründen, darf ein Institut nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, mit denen es ein institutsbezogenes Sicherungssystem gebildet hat, d.h. eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen hat, die Institute absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz sicherstellt, um einen Konkurs zu vermeiden, von den Anforderungen nach Absatz 1 ausnehmen. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Erlaubnis zu geben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a) die Anforderungen gemäß Absatz 6 Buchstaben a, d und e sind erfüllt,
  • b) die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogene Sicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann,
  • c) das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken, wodurch ein vollständiger Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt geliefert wird, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme stellen eine angemessene Überwachung von Risikopositionsausfällen gemäß Artikel 178 Absatz 1 sicher,
  • d) das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,
  • e) das institutsbezogene Sicherungssystem erstellt und veröffentlicht jährlich einen konsolidierten Bericht mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit der aggregierten Bilanz, der aggregierten Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt,
  • f) die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus zu melden,
  • g) die mehrfache Nutzung von für die Berechnung von Eigenmitteln anerkennungsfähigen Bestandteilen („Mehrfachbelegung“) sowie jegliche unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems wird unterlassen,
  • h) das institutsbezogene Sicherungssystem stützt sich auf eine breite Mitgliedschaft von Kreditinstituten mit einem überwiegend homogenen Geschäftsprofil,
  • i) die Angemessenheit der Systeme nach den Buchstaben c und d wird von den jeweiligen zuständigen Behörden bestätigt und regelmäßig überwacht.

Sollte ein Institut im Einklang mit diesem Absatz beschließen, die Anforderungen von Absatz 1 nicht anzuwenden, darf ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 113 CRR verweisen

  • Art. 4 CRR – Begriffsbestimmungen
  • Art. 8 CRR – Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
  • Art. 49 CRR – Erfordernis von Abzügen im Falle von Konsolidierung, zusätzlicher Beaufsichtigung oder institutsbezogenen Sicherungssystemen
  • Art. 84 CRR – Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen
  • Art. 150 CRR – Bedingungen für eine dauerhafte teilweise Verwendung
  • Art. 220 CRR – Verwendung des auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes bei Netting-Rahmenvereinbarungen
  • Art. 228 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die im Rahmen des Standardansatzes behandelt werden, bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
  • Art. 235 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition gemäß dem Standardansatz behandelt wird
  • Art. 314 CRR – Geschäftsindikator
  • Art. 400 CRR – Ausnahmen
  • Art. 416 CRR – Meldung liquider Aktiva
  • Art. 422 CRR – Abflüsse bei sonstigen Verbindlichkeiten
  • Art. 425 CRR – Zuflüsse
  • Art. 428g CRR – Einlagen in institutsbezogenen Sicherungssystemen und Genossenschaftsverbunden
  • Art. 429a CRR – Aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossene Risikopositionen
  • Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
  • Art. 508 CRR – Anwendungsstufe
  • Anhang III CRR
  • Anhang IV CRR
  • § 2h KWG – Erwerb einer wesentlichen Beteiligung

Rechtsprechung zu Art. 113 CRR

22 Entscheidungen zitieren Art. 113 CRR, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 22.01.2025 – T-407/22 · Achte erweiterte Kammer

    Norddeutsche Landesbank – Girozentrale gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die …

  • EuG, Urt. v. 20.12.2023 – T-389/21 · Achte erweiterte Kammer

    Landesbank Baden-Württemberg gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für …

  • EuG, Urt. v. 23.09.2020 – T-411/17 · Achte erweiterte Kammer

    Landesbank Baden-Württemberg gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der im …

  • EuG, Beschl. v. 26.05.2025 – T-413/20 · Achte erweiterte Kammer

    Norddeutsche Landesbank – Girozentrale gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die …

  • EuG, Beschl. v. 26.05.2025 – T-428/20 · Achte erweiterte Kammer

    Norddeutsche Landesbank - Girozentrale vormals Deutsche Hypothekenbank AG gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – …

  • EuG, Urt. v. 21.05.2025 – T-476/23 · Zweite Kammer

    Norddeutsche Landesbank – Girozentrale gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die …

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