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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 112 CRR – Risikopositionsklassen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:

  • a) Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken,
  • b) Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften,
  • c) Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen,
  • d) Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken,
  • e) Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen,
  • f) Risikopositionen gegenüber Instituten,
  • g) Risikopositionen gegenüber Unternehmen,
  • h) Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,
  • i) durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ADC-Risikopositionen,
  • j) ausgefallene Risikopositionen,
  • k) aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen,
  • l) Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen,
  • m) Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,
  • n) Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung,
  • o) Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA),
  • p) Beteiligungsrisikopositionen,
  • q) sonstige Posten.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 112 CRR verweisen

  • Art. 113 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge
  • Art. 122a CRR – Spezialfinanzierungsrisikopositionen
  • Art. 123a CRR – Risikopositionen mit Währungsinkongruenz
  • Art. 134 CRR – Sonstige Positionen
  • Art. 325 CRR – Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
  • Art. 390 CRR – Berechnung des Risikopositionswerts
  • Art. 444 CRR – Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes
  • Art. 456 CRR – Delegierte Rechtsakte
  • Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
  • Art. 501a CRR – Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren
  • Anhang IV CRR
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 10d KWG – Antizyklischer Kapitalpuffer
  • § 14 KWG – Millionenkredite
  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers

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