Zum Inhalt springen
Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 107 CRR – Ansätze zur Ermittlung des Kreditrisikos

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g wenden Institute entweder den in Kapitel 2 vorgesehenen Standardansatz oder — bei Erlaubnis der zuständigen Behörden gemäß Artikel 143 — den in Kapitel 3 vorgesehenen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz an.

(2) Für Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei wenden Institute zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g die in Kapitel 6 Abschnitt 9 festgelegte Behandlung an. Institute behandeln alle anderen Arten von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei wie folgt:

  • a) andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP wie Risikopositionen gegenüber einem Institut;
  • b) andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer nicht qualifizierten ZGP wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Risikopositionen gegenüber Drittland-Wertpapierfirmen , Drittland-Kreditinstituten und Drittland-Börsen sowie Risikopositionen gegenüber Drittland-Finanzinstituten, die von Drittlandsbehörden zugelassen und beaufsichtigt werden und aufsichtlichen Anforderungen unterliegen, welche in Bezug auf die Belastbarkeit mit den für Institute geltenden aufsichtlichen Anforderungen vergleichbar sind, nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandelt, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlands an das betreffende Unternehmen jenen der Union zumindest gleichwertig sind.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittlands denen der Union zumindest gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 Risikopositionen gegenüber in Absatz 3 genannten Unternehmen weiterhin wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das betreffende Drittland zulässig anerkannt haben.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 107 CRR verweisen

  • Art. 81 CRR – Minderheitsbeteiligungen, die zum konsolidierten harten Kernkapital zählen
  • Art. 82 CRR – Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel
  • Art. 125 CRR – Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen
  • Art. 126 CRR – Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen
  • Art. 148 CRR – Bedingungen für die Einführung des IRB-Ansatzes in verschiedenen Risikopositionsklassen und Geschäftsbereichen
  • Art. 199 CRR – Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten beim IRB-Ansatz
  • Art. 306 CRR – Eigenmittelanforderungen für Handelsrisikopositionen
  • Art. 495 CRR – Behandlung von Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes
  • Anhang IV CRR
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 10d KWG – Antizyklischer Kapitalpuffer
  • § 14 KWG – Millionenkredite
  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 107 CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 107 CRR? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten