Zum Inhalt springen
Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 81 CRR – Minderheitsbeteiligungen, die zum konsolidierten harten Kernkapital zählen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Minderheitsbeteiligungen umfassen die Summe der Posten des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a) Das Tochterunternehmen ist
  • i) ein Institut,
  • ii) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,
  • iii) eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf teilkonsolidierter Basis unterliegt, oder eine Investmentholdinggesellschaft, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 auf konsolidierter Basis unterliegt,
  • iv) eine Wertpapierfirma,
  • v) eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland, die genauso strengen Aufsichtsanforderungen unterliegt wie sie für Kreditinstitute dieses Drittlands gelten, und bezüglich derer die Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 einen Beschluss erlassen hat, dass diese Aufsichtsanforderungen den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind,
  • b) das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen;
  • c) die im einleitenden Teil dieses Absatzes genannten Posten des harten Kernkapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.

(2) Minderheitsbeteiligungen, die das Mutterunternehmen des Instituts oder seine Tochterunternehmen über eine Zweckgesellschaft oder anderweitig direkt oder indirekt finanzieren, zählen nicht zum konsolidierten harten Kernkapital.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 81 CRR verweisen

  • Art. 84 CRR – Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen
  • Art. 85 CRR – Zum konsolidierten Kernkapital zählende qualifizierte Kernkapitalinstrumente
  • Art. 87 CRR – Zu den konsolidierten Eigenmitteln zählende qualifizierte Eigenmittel
  • Art. 479 CRR – Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
  • Anhang IV CRR