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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 479 CRR – Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Abweichend von Teil 2 Titel III entscheiden die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 gemäß den Absätzen 2 und 3 über die Anerkennung von Positionen im konsolidierten harten Kernkapital, die im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 65 der Richtlinie 2006/48/EG zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet würden und aus einem der folgenden Gründe nicht als konsolidiertes hartes Kernkapital gelten:

  • a) das Instrument gilt nicht als Instrument des harten Kernkapitals, so dass die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios nicht zu den Posten des konsolidierten harten Kernkapitals gerechnet werden können;
  • b) die Positionen sind aufgrund von Artikel 81 Absatz 2 nicht anerkennungsfähig;
  • c) die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, weil das Tochterunternehmen kein Institut oder Unternehmen ist, das aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt;
  • d) die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, weil das Tochterunternehmen nicht vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.

(2) Der anwendbare Prozentsatz der in Absatz 1 genannten Positionen, die im Einklang mit den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 65 der Richtlinie 2006/48/EG als konsolidierte Rücklagen gelten würden, gilt als konsolidiertes hartes Kernkapital.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten:

  • a) 0 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  • b) 0 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
  • c) 0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
  • d) 0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(4) Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 479 CRR verweisen

  • Art. 492 CRR – Offenlegung von Eigenmitteln
  • Anhang IV CRR
  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 10 KWG – Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung