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CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 143 CRR – Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Wenn die Bedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind, gestattet die zuständige Behörde den Instituten, ihre risikogewichteten Positionsbeträge anhand des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (im Folgenden „IRB-Ansatz“) zu berechnen.

(2) Eine vorherige Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich eigener LGD- und IRB-CCF-Schätzungen, ist für jede Risikopositionsklasse, jedes Ratingsystem und jeden Ansatz für LGD- und CCF-Schätzungen erforderlich.

(3) Institute müssen für folgende Änderungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörden einholen:

  • a) wesentliche Änderungen am Anwendungsbereich eines Ratingsystems, dessen Verwendung dem Institut erlaubt wurde;
  • b) wesentliche Änderungen an einem Ratingsystem, dessen Verwendung dem Institut erlaubt wurde.

Der Anwendungsbereich eines Ratingsystems erstreckt sich auf alle Positionen der jeweiligen Risikopositionsart, für die dieses Ratingsystem entwickelt wurde.

(4) Institute zeigen den zuständigen Behörden alle Änderungen an Ratingsystemen an.

(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen festgelegt werden, anhand derer bewertet wird, ob die Verwendung eines bestehenden Ratingsystems für weitere Risikopositionen, die nicht bereits durch dieses Ratingsystem erfasst sind, und Änderungen an Ratingsystemen im Rahmen des IRB-Ansatzes wesentlich sind.

Die EBA legt der der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 143 CRR verweisen

  • Art. 20 CRR – Gemeinsame Entscheidungen über Aufsichtsanforderungen
  • Art. 107 CRR – Ansätze zur Ermittlung des Kreditrisikos
  • Art. 108 CRR – Verwendung von Kreditrisikominderungsverfahren im Rahmen des Standardansatzes und des IRB-Ansatzes für das Kreditrisiko und das Verwässerungsrisiko
  • Art. 142 CRR – Begriffsbestimmungen
  • Art. 144 CRR – Prüfung eines Antrags auf Verwendung des IRB-Ansatzes durch die zuständigen Behörden
  • Art. 151 CRR – Behandlung nach Risikopositionsklasse
  • Art. 160 CRR – Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
  • Art. 161 CRR – Verlustquote bei Ausfall (LGD)
  • Art. 163 CRR – Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
  • Art. 164 CRR – Verlustquote bei Ausfall (LGD)
  • Art. 172 CRR – Zuordnung von Risikopositionen
  • Art. 180 CRR – Besondere Anforderungen an PD-Schätzungen
  • Art. 273 CRR – Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
  • Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
  • Anhang IV CRR
  • § 1 KWG – Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu Art. 143 CRR

2 Entscheidungen zitieren Art. 143 CRR: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 13.12.2017 – T-712/15 · Zweite erweiterte Kammer

    Crédit mutuel Arkéa gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis – Beaufsichtigte Gruppe – Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind …

  • EuG, Urt. v. 13.12.2017 – T-52/16 · Zweite erweiterte Kammer

    Crédit mutuel Arkéa gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis – Beaufsichtigte Gruppe – Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind …

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