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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 161 CRR – Verlustquote bei Ausfall (LGD)

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Die Institute verwenden die folgenden LGD-Werte:

  • a) vorrangige Risikopositionen ohne anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Unternehmen der Finanzbranche sowie regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen: 45 %,
  • aa) vorrangige Risikopositionen ohne anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung gegenüber Unternehmen, die nicht Unternehmen der Finanzbranche sind: 40 %,
  • b) nachrangige Risikopositionen ohne anerkannte Sicherheit: 75 %,
  • d) gedeckten Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 in Frage kommen, darf ein LGD-Wert von 11,25 % zugewiesen werden,
  • e) Risikopositionen, die angekaufte vorrangige Forderungen an Unternehmen sind, wenn es einem Institut nicht möglich ist, die PD zu schätzen, oder die PD-Schätzungen des Instituts die in Abschnitt 6 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen: 40 %,
  • f) angekaufte nachrangige Unternehmensforderungen, wenn ein Institut nicht in der Lage ist, die PD zu schätzen oder die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen: 100 %,
  • g) Verwässerungsrisiko bei angekauften Unternehmensforderungen: 100 %.

(2) Hat ein Institut die Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 erhalten, für Risikopositionen gegenüber Unternehmen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, und kann es seine EL-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in einer Weise in PD und LGD auflösen, die die zuständige Behörde für zuverlässig hält, darf es in Bezug auf das Verwässerungs- und das Ausfallrisiko die LGD-Schätzung für angekaufte Unternehmensforderungen verwenden.

(3) Bei einer Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das sowohl für die Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, als auch für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Artikel 143 eigene Schätzungen der LGD verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der LGD gemäß Artikel 183 anerkennen.

  • 4. Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, dürfen im Fall, dass eigene Schätzungen der LGD verwendet werden, für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge — insbesondere für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 1 Ziffer iii, des Artikels 157 und des Artikels 158 Absätze 1, 5 und 10 — die als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendeten LGD-Werte für jede Risikoposition nicht niedriger sein als die folgenden gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels berechneten LGD-Input-Mindestwerte.

Tabelle 1

LGD-Input-Mindestwerte (LGDfloor) für Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen angehören
Risikoposition ohne anerkennungsfähige FCP (LGDU-floor)Vollständig durch eine anerkennungsfähige FCP besicherte Risikoposition FCP (LGDS-floor)Vollständig durch eine anerkennungsfähige FCP besicherte Risikoposition FCP (LGDS-floor)
25 %Finanzsicherheiten0 %
25 %Forderungen10 %
25 %Wohn oder Gewerbeimmobilien10 %
25 %Sonstige Sachsicherheiten15 %

(5) Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe aa Ziffern i oder ii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, darf im Fall, dass eigene Schätzungen der LGD verwendet werden, für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge und insbesondere für die Zwecke von Artikel 153 Absatz 1 Ziffer iii, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 dieser Risikopositionen der LGD-Wert, der für Risikopositionen ohne anerkennungsfähige FCP als ein Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendet wird, nicht niedriger als folgende LGD-Input-Mindestwert sein: 5 %.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 4 gelten die LGD-Input -Mindestwerten in Tabelle 1 jenes Absatzes für Risikopositionen, die vollständig durch eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung besichert sind, wenn der Wert der Besicherung mit Sicherheitsleistung nach Anwendung der entsprechenden Volatilitätsanpassungen H_c und Hfx gemäß Artikel 230 gleich dem Wert der zugrunde liegenden Risikoposition ist oder über diesen hinausgeht.

Für die Zwecke des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels und für die Zwecke der Anwendung der entsprechenden Anpassungen H_c und Hfx gemäß Artikel 230 ist eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß diesem Kapitel anerkennungsfähig. In diesem Falle Besicherung mit der Art der Sicherheitsleistung „sonstige Sicherheiten“ in Artikel 230 Tabelle 1 als „sonstige Sicherheiten und sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten“ zu verstehen.

Bei Risikopositionen, die zum Teil durch eine FCP besichert sind, wird der anzuwendende LGD-Input-Mindestwert (LGDfloor) als gewichteter Durchschnitt von LGDU-floor für den Teil der Risikoposition ohne FCP und LGDS-floor für den vollständig besicherten Teil wie folgt berechnet:

[Abbildung]

Dabei gilt:

LGDU-floor und LGDS-floor sind die maßgeblichen Mindestwerte in Tabelle 1;

E, E_S, E_U und H_E werden nach Maßgabe des Artikels 230 bestimmt.

(7) Ist es einem Institut, das für eine bestimmte Art unbesicherter Risikopositionen gegenüber Unternehmen und unbesicherter Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen eigene Schätzungen der LGD verwendet, wegen fehlender Daten über Rückflüsse für die Besicherung mit Sicherheitsleistung nicht möglich, zu berücksichtigen, wie sich die Besicherung mit Sicherheitsleistung einer der Risikopositionen dieser Risikopositionsart auf die eigenen Schätzungen der LGD auswirkt, so darf das Institut die in Artikel 230 festgelegte Formel verwenden, muss LGD_U in dieser Formel jedoch durch die eigenen Schätzungen der LGD für unbesicherte Risikopositionen ersetzen. In diesem Fall ist die Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß Kapitel 4 anerkennungsfähig und werden die als LGD_U verwendeten eigenen Schätzungen der LGD des Instituts gestützt auf Daten über die zugrunde liegenden Verluste ohne etwaige Rückflüsse aus dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung berechnet.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 161 CRR verweisen

  • Art. 151 CRR – Behandlung nach Risikopositionsklasse
  • Art. 153 CRR – Risikogewichtete Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen
  • Art. 159a CRR – Nichtanwendung der PD- , LGD- und CCF-Input -Mindestwerten
  • Art. 160 CRR – Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
  • Art. 164 CRR – Verlustquote bei Ausfall (LGD)
  • Art. 176 CRR – Datenpflege
  • Art. 230 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für eine Risikoposition mit anerkennungsfähiger Besicherung mit Sicherheitsleistung im Rahmen des IRB-Ansatzes
  • Art. 236 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes ohne Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird
  • Art. 236a CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird
  • Art. 379 CRR – Vorleistungen
  • Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
  • Art. 495b CRR – Übergangsbestimmungen für Spezialfinanzierungsrisikopositionen
  • Anhang IV CRR

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