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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 230 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für eine Risikoposition mit anerkennungsfähiger Besicherung mit Sicherheitsleistung im Rahmen des IRB-Ansatzes

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
  • 1. Im Rahmen des IRB-Ansatzes, außer für die unter Artikel 220 fallenden Risikopositionen, verwenden Institute zur Anerkennung einer anerkennungsfähigen Besicherung mit Sicherheitsleistung nach diesem Kapitel die effektive LGD (LGD * ) für die Zwecke des Kapitels 3 als LGD. Institute berechnen LGD * wie folgt:

[Abbildung]

Dabei gilt:

E = der Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkung der Besicherung mit Sicherheitsleistung; ist eine Risikoposition durch eine anerkennungsfähige Finanzsicherheit gemäß diesem Kapitel besichert, so wird dieser Betrag gemäß Artikel 223 Absatz 3 berechnet; bei Verleihung oder Hinterlegung von Wertpapieren muss dieser Betrag gleich dem Betrag der verliehenen Barmittel oder der verliehenen oder hinterlegten Wertpapiere sein; bei verliehenen oder hinterlegten Wertpapieren wird der Risikopositionswert durch Anwendung der Volatilitätsanpassung (H_E) gemäß den Artikeln 223 bis 227 heraufgesetzt;

E_S = der Marktwert der Besicherung mit Sicherheitsleistung, der sich ergibt, nachdem die auf diese Art von Besicherung mit Sicherheitsleistung anwendbare Volatilitätsanpassung (H_C) und die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx) zwischen der Risikoposition und der Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß den Absätzen 2 und 3 angewandt wurde; für E_S gilt folgende Obergrenze: E·(1+H_E);

E_U = E·(1+H_E) — E_S;

LGD_U = die LGD, die für eine unbesicherte Risikoposition nach Artikel 161 Absatz 1 anzuwenden ist;

LGD_S = die LGD, die für Risikopositionen, die durch die bei dem Geschäft verwendete Art anerkennungsfähiger FCP besichert sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 Tabelle 1 anzuwenden ist.

  • 2. In Tabelle 1 werden die LGD_S und H_c -Werte angegeben, die in der in Absatz 1 festgelegten Formel anzuwenden sind.

Tabelle 1

Art der FCPLGD_SVolatilitätsanpassung (H_c)
Finanzsicherheiten0 %Volatilitätsanpassung H_c gemäß den Artikeln 224 bis 227
Forderungen20 %40 %
Wohn- und Gewerbeimmobilien20 %40 %
Sonstige Sachsicherheiten25 %40 %
Nicht anerkennungsfähige FCPEntfällt100 %
  • 3. Lautet eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als die Risikoposition, so entspricht die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx) derjenigen nach den Artikeln 224 bis 227.
  • 4. Alternativ zu der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Behandlung und vorbehaltlich des Artikels 124 Absatz 9 dürfen Institute dem Teil der Risikoposition, der innerhalb der in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Grenzen in voller Höhe durch Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zuweisen, wenn alle in Artikel 199 Absatz 3 oder 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
  • 5. Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für unter Artikel 220 fallende IRB-Risikopositionen verwenden Institute E * gemäß Artikel 220 Absatz 4 und verwenden die LGD für unbesicherte Risikopositionen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 230 CRR verweisen

  • Art. 161 CRR – Verlustquote bei Ausfall (LGD)
  • Art. 164 CRR – Verlustquote bei Ausfall (LGD)
  • Art. 199 CRR – Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten beim IRB-Ansatz
  • Art. 231 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pools aus anerkennungsfähigen Besicherungen mit Sicherheitsleistung für eine im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelte Risikoposition
  • Art. 495c CRR – Übergangsbestimmungen für Leasingrisikopositionen als Kreditrisikominderungsverfahren
  • Anhang IV CRR

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