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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 231 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pools aus anerkennungsfähigen Besicherungen mit Sicherheitsleistung für eine im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelte Risikoposition

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Institute, die verschiedene Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung erhalten haben, dürfen auf Risikopositionen, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, die in Artikel 230 festgelegte Formel nacheinander auf jede einzelne Art von Sicherheit anwenden. Zu diesem Zweck setzen diese Institute jedes Mal, nachdem sie eine einzelne Art von FCP anerkannt haben, den Restwert der unbesicherten Risikoposition (E_U) um den angepassten Wert der in diesem Schritt anerkannten Sicherheit (E_S) herab. Gemäß Artikel 230 Absatz 1 ist der Gesamtwert von E_S über alle Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung hinweg beim Wert von E·(1+H_E) zu kappen, woraus sich folgende Formel ergibt:

[Abbildung]

Dabei gilt:

LGDS,i = die LGD, die nach Maßgabe des Artikels 230 Absatz 2 für die FCP i anzuwenden ist;

ES,i =der Marktwert der FCP i, der sich ergibt, nachdem die auf die Art von FCP anwendbare Volatilitätsanpassung (H_c) gemäß Artikel 230 Absatz 2 angewandt wurde.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 231 CRR verweisen

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