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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 223 CRR – Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Um der Kursvolatilität Rechnung zu tragen, nehmen Institute bei der Bewertung einer finanziellen Sicherheit im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten am Marktwert der Sicherheit gemäß den Artikeln 224 bis 227 Volatilitätsanpassungen vor.

Lauten Sicherheit und zugrunde liegende Risikoposition auf unterschiedliche Währungen, nehmen Institute zusätzlich zu der nach den Artikeln 224 bis 227 für die Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung eine weitere Anpassung für die Wechselkursvolatilität vor.

Bei OTC-Derivaten, für die eine von den zuständigen Behörden gemäß Kapitel 6 anerkannte Netting-Vereinbarung gilt, nehmen die Institute eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität immer dann vor, wenn sich die Währung der Sicherheit und die Verrechnungswährung nicht decken. Auch wenn die von der Netting-Vereinbarung erfassten Geschäfte in mehreren Währungen abgewickelt werden, nehmen die Institute nur eine Volatilitätsanpassung vor.

(2) Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA) wie folgt:

[Abbildung]

dabei entspricht

C = dem Wert der Sicherheit,

H_C = der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung,

Hfx = der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Währungsinkongruenz angemessenen Volatilitätsanpassung.

Diese Formel verwenden die Institute bei allen Geschäften mit Ausnahme solcher, die von anerkannten Netting-Rahmenvereinbarungen erfasst werden und für die die Bestimmungen der Artikel 220 und 221 gelten.

(3) Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Risikoposition (EVA) wie folgt:

[Abbildung]

dabei entspricht

E = dem Risikopositionswert, der nach Kapitel 2 oder 3 als angemessen festgesetzt würde, wäre die Risikoposition unbesichert,

HE = der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Risikoposition angemessenen Volatilitätsanpassung.

Bei OTC-Derivaten berechnen die Institute, die die Methode gemäß Kapitel 6 Abschnitt 6 verwenden, EVA wie folgt:

EVA = E.

(4) Für die Berechnung von E in Absatz 3 gilt Folgendes:

  • a) Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, setzen den Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts an;
  • b) bei außerbilanziellen Posten außer Derivaten, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, berechnen Institute ihre Risikopositionswerte, indem sie anstelle der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCF oder IRB-CCF einen CCF von 100 % verwenden.

(5) Institute berechnen den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*), der sowohl der Volatilität als auch den risikomindernden Auswirkungen der Sicherheit Rechnung trägt, wie folgt:

[Abbildung]

dabei entspricht

EVA = dem nach Absatz 3 berechneten volatilitätsangepassten Wert der Risikoposition,

CVAM = CVA mit weiteren Anpassungen für etwaige Laufzeitinkongruenzen gemäß Abschnitt 5.

Bei OTC-Derivaten tragen Institute, die die Methoden nach Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 verwenden, den risikomindernden Auswirkungen der Sicherheit gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3, 4 bzw. 5 des Kapitels 6 Rechnung.

(6) Institute berechnen Volatilitätsanpassungen anhand des in den Artikeln 224 bis 227 genannten auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes.

(7) Wenn eine Sicherheit sich aus mehreren anerkennungsfähigen Werten zusammensetzt, berechnen die Institute die Volatilitätsanpassung (H) wie folgt:

[Abbildung]

dabei entspricht

aᵢ = dem Anteil eines anerkennungsfähigen Werts i an der Sicherheit insgesamt,

Hᵢ = der für den anerkennungsfähigen Wert i geltenden Volatilitätsanpassung.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 223 CRR verweisen

  • Art. 111 CRR – Risikopositionswert
  • Art. 166 CRR – Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sowie Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
  • Art. 196 CRR – Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
  • Art. 198 CRR – Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
  • Art. 220 CRR – Verwendung des auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes bei Netting-Rahmenvereinbarungen
  • Art. 228 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die im Rahmen des Standardansatzes behandelt werden, bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
  • Art. 230 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für eine Risikoposition mit anerkennungsfähiger Besicherung mit Sicherheitsleistung im Rahmen des IRB-Ansatzes
  • Art. 239 CRR – Bewertung der Besicherung
  • Art. 276 CRR – Anerkennung und Behandlung von Sicherheiten
  • Art. 520 CRR – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
  • Anhang IV CRR

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