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CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 224 CRR – Aufsichtliche Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nehmen die Institute (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 1 bis 4 genannten Volatilitätsanpassungen vor.

VOLATILITÄTSANPASSUNGEN

Tabelle 1

Bonitässtufe, der die Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung entsprichtRest-laufzeit (m) in JahrenVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe bVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe bVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe bVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und dVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und dVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und dVolatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllenVolatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllenVolatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen
20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)
1m ≤ 10.7070,50.3541.41410.7072.82821.414
1 < m ≤ 32.82821.4144.24332.12111.31485.657
3 < m ≤ 52.82821.4145.65742.82811.31485.657
5 < m ≤ 105.65742.8288.48564.24322.6271611.314
m > 105.65742.82816.971128.48522.6271611.314
2-3m ≤ 11.41410.7072.82821.4145.65742.828
1 < m ≤ 34.24332.1215.65742.82816.971128.485
3 < m ≤ 54.24332.1218.48564.24316.971128.485
5 < m ≤ 108.48564.24316.971128.48533.9412416.971
m > 108.48564.24328.2842014.14233.9412416.971
4alle21.2131510.607entfälltentfälltentfälltentfälltentfälltentfällt

Tabelle 2

Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung entsprichtRest-laufzeit (m) in JahrenVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b mit kurzfristiger BonitätsbeurteilungVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b mit kurzfristiger BonitätsbeurteilungVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b mit kurzfristiger BonitätsbeurteilungVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d mit kurzfristiger BonitätsbeurteilungVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d mit kurzfristiger BonitätsbeurteilungVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d mit kurzfristiger BonitätsbeurteilungVolatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen, mit kurzfristiger BonitätsbeurteilungVolatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen, mit kurzfristiger BonitätsbeurteilungVolatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen, mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)
10.7070,50.3541.41410.7072.82821.414
2-31.41410.7072.82821.4145.65742.828

Tabelle 3

Sonstige Sicherheiten oder Risikopositionsarten

20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)
Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuldverschreibungen28.2842014.142
Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen42.4263021.213
Bargeld000
Goldbarren28.2842014.142

Tabelle 4

Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx)

20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)
11.31485.657

(2) Für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen:

  • a) Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage.
  • b) Bei Pensionsgeschäften — sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind — und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften beträgt der Verwertungszeitraum 5 Handelstage.
  • c) Bei anderen Kapitalmarkttransaktionen beträgt der Verwertungszeitraum 10 Handelstage.

Hat ein Institut ein Geschäft oder einen Netting-Satz im Bestand, das/der die Kriterien des Artikels 285 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt, so wird die Mindesthaltedauer der Nachschuss-Risikoperiode angeglichen, die gemäß diesen Absätzen gelten würde.

(3) Bei den in Absatz 1 Tabellen 1 bis 4 und in den Absätzen 4 bis 6 genannten, mit einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen verknüpften Bonitätsstufen handelt es sich um die Stufen, die von der EBA gemäß Kapitel 2 einer bestimmten Bonitätsbeurteilung zugeordnet wurden.

Für die Zwecke der Festlegung der Bonitätsstufe nach Unterabsatz 1, die einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen zugeordnet ist, findet auch Artikel 197 Absatz 7 Anwendung.

(4) Bei nicht anerkennungsfähigen Wertpapieren oder bei Waren, die im Rahmen von Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften verliehen oder veräußert werden, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten, aber an einer anerkannten Börse notiert sind.

(5) Bei anerkennungsfähigen Anteilen an OGA entspricht die Volatilitätsanpassung dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen, der unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, gelten würde.

Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Institut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.

(6) Bei unbeurteilten Schuldverschreibungen von Instituten oder Wertpapierfirmen, die nach Artikel 197 Absatz 4 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Bonitätsbeurteilung mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 224 CRR verweisen

  • Art. 111 CRR – Risikopositionswert
  • Art. 162 CRR – Laufzeit
  • Art. 197 CRR – Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode
  • Art. 220 CRR – Verwendung des auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes bei Netting-Rahmenvereinbarungen
  • Art. 223 CRR – Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
  • Art. 226 CRR – Heraufskalierung von Volatilitätsanpassungen im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
  • Art. 227 CRR – Bedingungen für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
  • Art. 230 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für eine Risikoposition mit anerkennungsfähiger Besicherung mit Sicherheitsleistung im Rahmen des IRB-Ansatzes
  • Art. 233 CRR – Bewertung
  • Art. 520 CRR – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
  • Anhang IV CRR

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