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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 233 CRR – Bewertung

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Für die Berechnung der Auswirkungen einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß diesem Unterabschnitt wird als Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (G) der Betrag angesetzt, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein bestimmtes anderes Kreditereignis eintritt.

(2) Für Kreditderivate, bei denen eine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt, nicht als Kreditereignis angesehen wird, gilt Folgendes:

  • a) Wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Risikopositionswert nicht übersteigt, setzen die Institute den nach Absatz 1 ermittelten Wert der Absicherung um 40 % herab;
  • b) wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Risikopositionswert übersteigt, darf der Wert der Absicherung höchstens 60 % des Risikopositionswerts betragen.

(3) Lautet eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als die Risikoposition, so setzen die Institute den Wert der Absicherung mit Hilfe einer Volatilitätsanpassung wie folgt herab:

[Abbildung]

dabei entspricht

G* = dem an das Fremdwährungsrisiko angepassten Betrag der Absicherung,

G = dem Nominalbetrag der Absicherung,

Hfx = der nach Absatz 4 ermittelten Volatilitätsanpassung für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen der Absicherung und der zugrunde liegenden Verbindlichkeit.

Liegt keine Währungsinkongruenz vor, ist Hfx gleich Null.

(4) Bei Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen legen Institute unter der Annahme einer täglichen Neubewertung einen Verwertungszeitraum von zehn Geschäftstagen zugrunde und berechnen diese Anpassungen auf der Grundlage des auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes nach Artikel 224. Institute skalieren die Volatilitätsanpassungen gemäß Artikel 226 herauf.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 233 CRR verweisen

  • Art. 216 CRR – Zusätzliche Anforderungen an Kreditderivate
  • Art. 232 CRR – Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung
  • Art. 235 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition gemäß dem Standardansatz behandelt wird
  • Art. 235a CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des Standardansatzes behandelt wird
  • Art. 236 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes ohne Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird
  • Art. 239 CRR – Bewertung der Besicherung
  • Art. 273 CRR – Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts

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