Überträgt das Institut einen Teil des Kreditrisikos auf eine oder mehrere Tranchen, so gelten die Regeln des Kapitels 5. Die Institute können Erheblichkeitsschwellen für Zahlungen, unterhalb derer im Falle eines Verlusts keine Zahlungen geleistet werden, mit zurückbehaltenen Erstverlust-Positionen gleichsetzen und als Risikotransfer in Tranchen betrachten.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 234 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Falle einer Teilabsicherung und Unterteilung in Tranchen
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 234 CRR verweisen
- Art. 239 CRR – Bewertung der Besicherung
- Art. 273 CRR – Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
- Art. 506e CRR – Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze
- Anhang IV CRR
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