Institute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 anwenden, dürfen die Auswirkungen bilateraler Nettingvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen mit einer Gegenpartei berücksichtigen. Unbeschadet des Artikels 299 müssen die im Rahmen solcher Vereinbarungen entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die Voraussetzungen der Artikel 197 und 198 für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten erfüllen.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 196 CRR – Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 196 CRR verweisen
- Art. 124 CRR – Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen
- Art. 195 CRR – Netting von Bilanzpositionen
- Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
- Anhang IV CRR
- § 21 KWG – Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
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