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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 158 CRR – Behandlung nach Risikopositionsart

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge werden für jede Risikoposition dieselben PD-, LGD- und Risikopositionswerte zugrunde gelegt wie bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 151.

(2) Bei Verbriefungspositionen werden die erwarteten Verlustbeträge nach Kapitel 5 ermittelt.

(3) Bei Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen“ nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g ist der erwartete Verlustbetrag Null.

(4) Bei Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA im Sinne des Artikels 152 werden die erwarteten Verlustbeträge nach den Methoden dieses Artikels Methoden ermittelt.

(5) Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sowie bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden der erwartete Verlust (EL) und die erwarteten Verlustbeträge nach folgenden Formeln ermittelt:

Erwarteter Verlust (EL) = PD * LGD

Erwarteter Verlustbetrag = EL * Risikopositionswert.

Bei ausgefallenen Risikopositionen (PD = 100 %), für die Institute eigene Schätzungen der LGD zugrunde legen, ist EL = ELBE, d. h. die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwartenden Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h.

(6) Bei Spezialfinanzierungen, die von den Instituten nach den Methoden nach Artikel 153 Absatz 5 risikogewichtet werden, werden die EL-Werte nach Tabelle 2 zugewiesen.

Tabelle 2

RestlaufzeitKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3Kategorie 4Kategorie 5
Unter 2,5 Jahren0 %0,4 %2,8 %8 %50 %
2,5 Jahre oder mehr0,4 %0,8 %2,8 %8 %50 %

(9a) Bei einer Mindestwertzusage, die alle Anforderungen gemäß Artikel 132c Absatz 3 erfüllt, wird der erwartete Verlustbetrag mit Null angesetzt.

(10) Die erwarteten Verlustbeträge für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen werden nach folgender Formel berechnet:

Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGD

Erwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 158 CRR verweisen

  • Art. 151 CRR – Behandlung nach Risikopositionsklasse
  • Art. 159 CRR – Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen, IRB-Shortfall und IRB-Excess
  • Art. 160 CRR – Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
  • Art. 161 CRR – Verlustquote bei Ausfall (LGD)
  • Art. 163 CRR – Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
  • Art. 164 CRR – Verlustquote bei Ausfall (LGD)
  • Art. 166 CRR – Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sowie Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
  • Art. 236 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes ohne Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird
  • Art. 236a CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird
  • Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
  • Art. 473a CRR – Einführung des IFRS 9
  • Art. 495 CRR – Behandlung von Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes
  • Anhang IV CRR

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