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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 159 CRR – Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen, IRB-Shortfall und IRB-Excess

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Institute ziehen die erwarteten Verlustbeträge der in Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 genannten Risikopositionen von der Summe aus allem Folgenden ab:

  • a) den gemäß Artikel 110 berechneten allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf diese Risikopositionen;
  • b) den gemäß Artikel 34 berechneten zusätzlich Bewertungsanpassungen aufgrund von Gegenparteiausfällen und in Bezug auf Risikopositionen, für die die erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 berechnet werden;
  • c) anderen Herabsetzungen der Eigenmittel in Bezug auf diese Risikopositionen, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt.

Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein positiver Wert, so wird der ermittelte Betrag als „IRB-Excess“ bezeichnet. Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein negativer Wert, so wird der ermittelte Betrag als „IRB-Shortfall“ bezeichnet.

(2) Für die Zwecke der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berechnung behandeln Institute die gemäß Artikel 166 Absatz 1 bestimmten Abschläge auf bei Ankauf bereits ausgefallene bilanzielle Risikopositionen wie spezifische Kreditrisikoanpassungen. Abschläge bei bilanziellen Risikopositionen, die bei Ankauf nicht ausgefallen waren, dürfen nicht in die IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung einbezogen werden. Spezifische Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen dürfen nicht zur Deckung der erwarteten Verlustbeträge bei anderen Risikopositionen verwendet werden. Die erwarteten Verlustbeträge bei verbrieften Risikopositionen sowie die für diese Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen werden nicht in die IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung einbezogen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 159 CRR verweisen

  • Art. 36 CRR – Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals
  • Art. 62 CRR – Posten des Ergänzungskapitals
  • Art. 110 CRR – Behandlung der Kreditrisikoanpassung
  • Art. 235a CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des Standardansatzes behandelt wird
  • Art. 236 CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes ohne Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird
  • Art. 236a CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird
  • Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
  • Art. 506c CRR – Kreditrisiko — Wechselwirkungen zwischen Verringerungen des harten Kernkapitals und Kreditrisikoparametern
  • Anhang IV CRR

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