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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 62 CRR – Posten des Ergänzungskapitals

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus:

  • a) Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen des Artikels 63 erfüllen, und zwar in dem in Artikel 64 festgelegten Umfang,
  • b) dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist,
  • c) für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, allgemeinen Kreditrisikoanpassungen — vor Abzug von Steuereffekten — bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge
  • d) für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, gegebenenfalls dem gemäß Artikel 159 berechneten IRB-Excess, vor Abzug von Steuereffekten, bis zu einer Höhe von 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge.

Die unter Buchstabe a genannten Posten gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 62 CRR verweisen

  • Art. 87 CRR – Zu den konsolidierten Eigenmitteln zählende qualifizierte Eigenmittel
  • Art. 108 CRR – Verwendung von Kreditrisikominderungsverfahren im Rahmen des Standardansatzes und des IRB-Ansatzes für das Kreditrisiko und das Verwässerungsrisiko
  • Art. 110 CRR – Behandlung der Kreditrisikoanpassung
  • Art. 473a CRR – Einführung des IFRS 9
  • Art. 483 CRR – Bestandsschutz für Instrumente der staatlichen Beihilfe
  • Art. 484 CRR – Bestandsschutzfähige Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten
  • Art. 487 CRR – Vom Bestandsschutz für Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen
  • Art. 490 CRR – Ergänzungskapitalposten mit einem Tilgungsanreiz
  • Art. 494b CRR – Bestandsschutz für Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
  • Art. 495 CRR – Behandlung von Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes
  • Anhang IV CRR
  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung

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