Das zusätzliche Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des zusätzlichen Kernkapitals nach Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und nach Anwendung des Artikels 79.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 61 CRR – Zusätzliches Kernkapital
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 61 CRR verweisen
- Anhang IV CRR
- § 2 KWG – Ausnahmen
- § 53 KWG – Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung
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