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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 306 CRR – Eigenmittelanforderungen für Handelsrisikopositionen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Ein Institut behandelt seine Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP wie folgt:

  • a) Es wendet auf die Risikopositionswerte aller seiner Handelsrisikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 2 % an;
  • b) es setzt für alle seine Handelsrisikopositionen gegenüber nicht qualifizierten ZGP das Risikogewicht gemäß dem Standardansatz für das Kreditrisiko nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b an;
  • c) tritt ein Institut als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf und ist es nach den Bedingungen des ZGP-bezogenen Geschäfts nicht verpflichtet, dem Kunden bei einem Ausfall der ZGP Verluste aufgrund von Wertänderungen des betreffenden Geschäfts zu erstatten, so darf es den Risikopositionswert der Handelsrisikoposition mit der ZGP, die dem ZGP-bezogenen Geschäft entspricht, mit Null ansetzen;
  • d) tritt ein Institut als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf und ist es nach den Bedingungen des ZGP-bezogenen Geschäfts verpflichtet, dem Kunden bei einem Ausfall der ZGP Verluste aufgrund von Wertänderungen des betreffenden Geschäfts zu erstatten, so wendet es auf die Handelsrisikoposition mit der ZGP, die dem ZGP-bezogenen Geschäft entspricht, die Behandlung nach Buchstabe a bzw. b an.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein Institut für den Fall, dass die für eine ZGP oder ein Clearingmitglied als Sicherheit gestellten Vermögenswerte bei Insolvenz der ZGP, des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer Kunden des Clearingmitglieds geschützt sind, für die bei diesen Vermögenswerten vom Gegenparteiausfallrisiko betroffenen Positionen einen Risikopositionswert von Null ansetzen.

(3) Ein Institut berechnet die Risikopositionswerte seiner Handelsrisikopositionen gegenüber einer ZGP gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels bzw. gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4.

(4) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für seine Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP, indem es die Summe der nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Risikopositionswerte seiner Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP mit dem nach Absatz 1 bestimmten Risikogewicht multipliziert.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 306 CRR verweisen

  • Art. 303 CRR – Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber zentralen Gegenparteien
  • Art. 305 CRR – Behandlung der Risikopositionen von Kunden
  • Art. 311 CRR – Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ZGP, die bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllen
  • Art. 429a CRR – Aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossene Risikopositionen
  • Anhang IV CRR

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