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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 201 CRR – Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Die Institute dürfen folgende Parteien als Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung nutzen:

  • a) Zentralstaaten und Zentralbanken,
  • b) regionale und lokale Gebietskörperschaften,
  • c) multilaterale Entwicklungsbanken,
  • d) internationale Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,
  • e) öffentliche Stellen, wenn Ansprüche an sie gemäß Artikel 116 behandelt werden,
  • f) Institute und Finanzinstitute, bei denen Risikopositionen gegenüber dem Finanzinstitut wie Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 Absatz 5 behandelt werden,
  • fa) beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche,
  • g) wenn die Absicherung keine Verbriefungsrisikoposition betrifft, andere Unternehmen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, einschließlich Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundener Unternehmen des Schuldners, wenn eine direkte Risikoposition gegenüber diesen Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen ein geringeres Risikogewicht aufweist als die Risikoposition gegenüber dem Schuldner,
  • h) qualifizierte zentrale Gegenparteien.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe fa des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck „beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche“ ein Unternehmen der Finanzbranche, das die in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Sicherungsgebern sind Unternehmen, die von dem Institut gemäß Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt werden, anerkennungsfähige Geber von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, wenn das Institut bei Risikopositionen gegenüber diesen Unternehmen den IRB-Ansatz verwendet.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 201 CRR verweisen

  • Art. 47c CRR – Abzug für notleidende Risikopositionen
  • Art. 108 CRR – Verwendung von Kreditrisikominderungsverfahren im Rahmen des Standardansatzes und des IRB-Ansatzes für das Kreditrisiko und das Verwässerungsrisiko
  • Art. 129 CRR – Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen
  • Art. 134 CRR – Sonstige Positionen
  • Art. 166 CRR – Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sowie Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
  • Art. 194 CRR – Grundsätze für die Anerkennungsfähigkeit von Kreditrisikominderungstechniken
  • Art. 243 CRR – Kriterien für STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung in Frage kommen
  • Art. 249 CRR – Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen
  • Art. 400 CRR – Ausnahmen
  • Art. 429a CRR – Aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossene Risikopositionen
  • Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
  • Anhang IV CRR
  • § 21 KWG – Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18