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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 119 CRR – Risikopositionen gegenüber Instituten

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird eine Risikogewichtung gemäß Artikel 120 vorgenommen. Für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird eine Risikogewichtung gemäß Artikel 121 vorgenommen.

(4) Risikopositionen gegenüber einem Institut in Form von Mindestreserven, die von einem Institut aufgrund von Auflagen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats zu halten sind, dürfen mit demselben Risikogewicht belegt werden wie Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats, sofern

  • a) die Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (³¹) oder gemäß nationalen Anforderungen, die jener Verordnung in allen sachlichen Aspekten gleichwertig sind, gehalten werden,
  • b) die Reserven im Falle des Konkurses oder der Insolvenz des Instituts, bei dem sie gehalten werden, rechtzeitig in vollem Umfang an das Institut zurückgezahlt und nicht zur Deckung anderer Verbindlichkeiten des Instituts zur Verfügung gestellt werden.

(5) Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute, werden wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 als den Anforderungen an Institute in Bezug auf die Robustheit gleichwertig.

(³¹) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 119 CRR verweisen

  • Art. 121 CRR – Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten
  • Art. 147 CRR – Methode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen
  • Art. 199 CRR – Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten beim IRB-Ansatz
  • Art. 201 CRR – Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern
  • Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
  • Anhang IV CRR
  • § 10d KWG – Antizyklischer Kapitalpuffer