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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 203 CRR – Anerkennungsfähigkeit von Garantien als Absicherung ohne Sicherheitsleistung

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Institute dürfen Garantien als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung verwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 203 CRR verweisen