Zum Inhalt springen
Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 200 CRR – Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:

  • a) Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden,
  • b) an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen,
  • c) von Drittinstituten oder Wertpapierfirmen emittierte Instrumente, die von diesem Institut oder von dieser Wertpapierfirma auf Verlangen zurückgekauft werden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 200 CRR verweisen

  • Art. 194 CRR – Grundsätze für die Anerkennungsfähigkeit von Kreditrisikominderungstechniken
  • Art. 232 CRR – Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung
  • Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
  • Anhang IV CRR
  • § 21 KWG – Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18