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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 383p CRR – Risikogewichtete Positionsbeträge für das Gegenpartei-Kreditspreadrisiko

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos:

Tabelle 1

UnterklassennummerBonitätSektorRisikogewicht
1AlleZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten0,5 %
2Bonitätsstufen 1 bis 3Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 1180,5 %
3Bonitätsstufen 1 bis 3Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen1,0 %
4Bonitätsstufen 1 bis 3Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen5,0 %
5Bonitätsstufen 1 bis 3Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden3,0 %
6Bonitätsstufen 1 bis 3Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen3,0 %
7Bonitätsstufen 1 bis 3Technologie, Telekommunikation2,0 %
8Bonitätsstufen 1 bis 3Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten1,5 %
9Bonitätsstufen 1 bis 3Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,0 %
10Bonitätsstufe 1Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,5 %
10Bonitätsstufen 2 bis 3Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen2,5 %
11Bonitätsstufen 1 bis 3Sonstige Sektoren5,0 %
12Bonitätsstufen 1 bis 3Qualifizierte Indizes1,5 %
13Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteiltZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 1182,0 %
14Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteiltRegionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen4,0 %
15Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteiltUnternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen12,0 %
16Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteiltGrundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden7,0 %
17Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteiltVerbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen8,5 %
18Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteiltTechnologie, Telekommunikation5,5 %
19Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteiltGesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten5,0 %
20Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteiltSonstige Sektoren12,0 %
21Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteiltQualifizierte Indizes5,0 %

Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.

(2) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der in Tabelle 1 festgelegten Sektor-Unterklassen zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden je nach Bonität des Emittenten entweder der Unterklasse 11 oder der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugeordnet.

(3) Institute ordnen den Unterklassen 12 und 21 in Tabelle 1 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen.

(4) Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 383p CRR verweisen

  • Art. 383b CRR – Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken
  • Art. 383q CRR – Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos

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