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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 325ah CRR – Risikogewichte des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei Nicht-Verbriefungspositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 4:

Tabelle 4

UnterklasseBonitätSektorRisiko-gewicht
1Sämtliche BonitätsstufenZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats0,5 %
2Bonitätsstufen 1 bis 3Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen0,5 %
3Bonitätsstufen 1 bis 3Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen1,0 %
4Bonitätsstufen 1 bis 3Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen5,0 %
5Bonitätsstufen 1 bis 3Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden3,0 %
6Bonitätsstufen 1 bis 3Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen3,0 %
7Bonitätsstufen 1 bis 3Technologie, Telekommunikation2,0 %
8Bonitätsstufen 1 bis 3Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten1,5 %
9Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,0 %
10Bonitätsstufe 1Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,5 %
10Bonitätsstufen 2 bis 3Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen2,5 %
11Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating)Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen2 %
12Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating)Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen4,0 %
13Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating)Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, Geber von Förderdarlehen und gedeckte Schuldverschreibungen12,0 %
14Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating)Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden7,0 %
15Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating)Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen8,5 %
16Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating)Technologie, Telekommunikation5,5 %
17Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating)Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten5,0 %
18Sonstige SektorenSonstige Sektoren12,0 %
19Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich als „Investment Grade“ eingestuft sindBörsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich als „Investment Grade“ eingestuft sind1,5 %
20Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich nicht als „Investment Grade“ eingestuft sind oder nicht über ein Rating verfügenBörsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich nicht als „Investment Grade“ eingestuft sind oder nicht über ein Rating verfügen5 %

Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 2 festgelegten Standardansatzes für das Kreditrisiko zugeordnet würde.

(2) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 4 zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 18 in Tabelle 4 zugewiesen.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Institute eine Risikoposition in einer unbeurteilten gedeckten Schuldverschreibung der Unterklasse 4 zuordnen, wenn das Institut, das die gedeckte Schuldverschreibung begeben hat, unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt.

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