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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 325ai CRR – Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSₖ und WSₗ wird der Korrelationsparameter ρₖₗ wie folgt festgelegt:

ρₖₗ = ρₖₗ ⁽ⁿᵃᵐᵉ⁾ · ρₖₗ ⁽ᵗᵉⁿᵒʳ⁾ · ρₖₗ ⁽ᵇᵃˢⁱˢ⁾

dabei gilt:

ρₖₗ ⁽ⁿᵃᵐᵉ⁾ entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind; es entspricht 35 %, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l unter die Unterklassen 1 bis 18 in Artikel 325ah Absatz 1 Tabelle 4 fallen, und andernfalls 80 %;

ρₖₗ ⁽ᵗᵉⁿᵒʳ⁾ entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 65 %; und

ρₖₗ ⁽ᵇᵃˢⁱˢ⁾ entspricht dem Wert 1, wenn sich die beiden Sensitivitäten auf die gleichen Kurven beziehen, und in allen anderen Fällen 99,90 %.

(2) Die Korrelationsparameter nach Absatz 1 gelten nicht für die Unterklasse 18 in der Tabelle 4 in Artikel 325ah Absatz 1. Die Kapitalanforderung für die Delta-Faktor-Risiko-Aggregationsformel innerhalb der Unterklasse 18 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:

[Abbildung]

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