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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 428l CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:

  • a) hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;
  • b) Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
  • i) dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
  • ii) den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
  • iii) den öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;
  • iv) den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;
  • v) nichtfinanziellen Firmenkunden;
  • vi) von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Verbindlichkeiten nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen;
  • c) Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
  • i) der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;
  • ii) der Zentralbank eines Drittlands;
  • iii) Finanzkunden;
  • d) alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 428l CRR verweisen