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CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 460 CRR – Liquidität

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der allgemeinen Anforderung nach Artikel 412 Absatz 1 zu erlassen. Gemäß diesem Absatz erlassene delegierte Rechtsakte stützt sich auf die gemäß Teil 6 Titel II und Anhang III zu meldenden Posten, präzisiert die Umstände, unter denen die zuständigen Behörden Instituten spezifische Zu- und Abflusshöhen auferlegen müssen, um deren spezifische Risiken zu erfassen, und überschreitet nicht die Schwellenwerte nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

Insbesondere ist die Kommission befugt, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der detaillierten Liquiditätsanforderungen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 und der Artikel 411 bis 416, 419, 422, 425, 428a, 428f, 428g, 428j bis 428n, 428p, 428r, 428s, 428w, 428ae, 428ag, 428ah, 428ak und 451a zu erlassen.

(2) Die Liquiditätsdeckunganforderung gemäß Artikel 412 wird in folgenden Stufen schrittweise eingeführt:

  • a) 60 % der Liquiditätsdeckunganforderung 2015,
  • b) 70 % ab dem 1. Januar 2016,
  • c) 80 % ab dem 1. Januar 2017,
  • d) 100 % ab dem 1. Januar 2018.

Die Kommission berücksichtigt hierbei die Meldungen und Berichte nach Artikel 509 Absätze 1, 2 und 3 sowie durch internationale Gremien ausgearbeitete internationale Standards und unionsspezifische Besonderheiten.

Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2014. Er tritt spätestens am 31. Dezember 2014 in Kraft, findet jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015 Anwendung.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 zu ändern, um die Liste der Produkte oder Dienstleistungen nach Artikel 428f Absatz 2 zu ändern, wenn sie die Auffassung vertritt, dass Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die direkt mit anderen Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind, die Voraussetzungen nach Artikel 428f Absatz 1 erfüllen.

Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt spätestens am 28. Juni 2024.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 460 CRR verweisen

  • Art. 8 CRR – Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
  • Art. 411 CRR – Begriffsbestimmungen
  • Art. 412 CRR – Liquiditätsdeckungsanforderung
  • Art. 414 CRR – Einhaltung der Liquiditätsanforderungen
  • Art. 415 CRR – Meldepflicht und Meldeformat
  • Art. 416 CRR – Meldung liquider Aktiva
  • Art. 419 CRR – Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva
  • Art. 420 CRR – Liquiditätsabflüsse
  • Art. 422 CRR – Abflüsse bei sonstigen Verbindlichkeiten
  • Art. 425 CRR – Zuflüsse
  • Art. 426 CRR – Aktualisierung künftiger Liquiditätsanforderungen
  • Art. 428a CRR – Anwendung auf konsolidierter Basis
  • Art. 428f CRR – Interdependente Aktiva und Verbindlichkeiten
  • Art. 428g CRR – Einlagen in institutsbezogenen Sicherungssystemen und Genossenschaftsverbunden
  • Art. 428j CRR – Restlaufzeit von Verbindlichkeiten oder von Eigenmitteln
  • Art. 428k CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %
  • Art. 428l CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %
  • Art. 428m CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %
  • Art. 428n CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %
  • Art. 428p CRR – Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung

Rechtsprechung zu Art. 460 CRR

8 Entscheidungen zitieren Art. 460 CRR, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-535/22 P · Erste Kammer

    Aeris Invest Sàrl gegen Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Bankenunion – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Bei Ausfall oder …

  • EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-541/22 P · Erste Kammer

    Araceli García Fernández u. a. gegen Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Bankenunion – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Bei Ausfall …

  • EuG, Urt. v. 01.06.2022 – T-510/17 · Dritte erweiterte Kammer

    Antonio Del Valle Ruíz u. a. gegen Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines …

  • EuG, Urt. v. 01.06.2022 – T-570/17 · Dritte erweiterte Kammer

    Algebris (UK) Ltd und Anchorage Capital Group LLC gegen Europäische Kommission. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines Unternehmens anwendbares …

  • EuG, Urt. v. 01.06.2022 – T-628/17 · Dritte erweiterte Kammer

    Aeris Invest Sàrl gegen Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines Unternehmens …

  • EuG, Urt. v. 22.11.2023 – T-302/20, T-303/20 und T-307/20 · Dritte erweiterte Kammer

    Antonio Del Valle Ruíz u. a. gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Abwicklung der Banco Popular Español – Beschluss des SRB über die Ablehnung einer …

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