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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 428a CRR – Anwendung auf konsolidierter Basis

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Kommt die in diesem Titel dargelegte strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 11 Absatz 4 auf konsolidierter Basis zur Anwendung, so gelten folgende Bestimmungen:

  • a) Die Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten eines Tochterunternehmens mit Hauptsitz in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht dieses Drittlands zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung höhere Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung als die in Kapitel 4 festgelegten gelten, unterliegen der Konsolidierung nach Maßgabe der in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands festgelegten höheren Faktoren;
  • b) die Verbindlichkeiten und die Eigenmittel eines Tochterunternehmens mit Hauptsitz in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht dieses Drittlands zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung niedrigere Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung als die in Kapitel 3 festgelegten gelten, unterliegen der Konsolidierung nach Maßgabe der in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands festgelegten niedrigeren Faktoren;
  • c) Drittlandsaktiva, die den Anforderungen des delegierten Rechtsakts nach Artikel 460 Absatz 1 genügen und von einem Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland gehalten werden, werden für Konsolidierungszwecke nicht als liquide Aktiva anerkannt, wenn sie gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung nicht als liquide Aktiva gelten.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 428a CRR verweisen

  • Art. 428d CRR – Derivatkontrakte
  • Art. 428p CRR – Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung
  • Art. 428ad CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %
  • Art. 428ag CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %
  • Art. 428al CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %
  • Art. 428ap CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %
  • Art. 428aq CRR – Vereinfachte Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung
  • Art. 428aw CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %
  • Art. 428ay CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %
  • Art. 428az CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %
  • Art. 460 CRR – Liquidität
  • Art. 510 CRR – Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung

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