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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 428n CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für stabile Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 428n CRR verweisen

  • Art. 428k CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %
  • Art. 428l CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %
  • Art. 428o CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %
  • Art. 460 CRR – Liquidität

Rechtsprechung zu Art. 428n CRR

Eine Entscheidung zitiert Art. 428n CRR.

  • EuG, Urt. v. 17.07.2024 – T-396/21 · Achte erweiterte Kammer

    Deutsche Bank AG gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im …

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