Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für andere Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 428m CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 428m CRR verweisen
- Art. 428k CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %
- Art. 428l CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %
- Art. 428o CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %
- Art. 460 CRR – Liquidität
Rechtsprechung zu Art. 428m CRR
Eine Entscheidung zitiert Art. 428m CRR.
EuG, Urt. v. 17.07.2024 – T-396/21 · Achte erweiterte Kammer
Deutsche Bank AG gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im …
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 428m CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 428m CRR? Zitiere den Wortlaut.“