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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 459 CRR – Aufsichtliche Anforderungen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, insbesondere auf Empfehlung oder nach Stellungnahme des ESRB oder der EBA in Bezug auf nachstehende Aspekte delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um für die Dauer von einem Jahr strengere aufsichtliche Anforderungen für Risikopositionen festzulegen, sofern dies notwendig ist, um auf aus Marktentwicklungen resultierende Veränderungen der Intensität der Risiken auf Ebene der Mikro- und der Makroaufsicht in der Union oder außerhalb der Union, wenn davon alle Mitgliedstaaten betroffen sind, zu reagieren, und die Instrumente dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU nicht ausreichen, um auf diese Risiken zu reagieren:

  • a) die Höhe der Eigenmittel gemäß Artikel 92,
  • b) die Eigenmittelanforderungen für Großkredite nach Artikel 392 und den Artikeln 395 bis 403,
  • c) die Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 bis 455.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich mit Unterstützung des ESRB einen Bericht über Marktentwicklungen, die eine Inanspruchnahme dieses Artikels erforderlich machen könnten.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 459 CRR verweisen

  • Art. 84 CRR – Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen
  • Art. 85 CRR – Zum konsolidierten Kernkapital zählende qualifizierte Kernkapitalinstrumente
  • Art. 87 CRR – Zu den konsolidierten Eigenmitteln zählende qualifizierte Eigenmittel
  • Art. 121 CRR – Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten
  • Art. 462 CRR – Ausübung der Befugnisübertragung
  • Anhang IV CRR

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