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CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 92 CRR – Eigenmittelanforderungen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Unbeschadet der Artikel 93 und 94 müssen Institute zu jedem Zeitpunkt folgende Eigenmittelanforderungen erfüllen:

  • a) eine harte Kernkapitalquote von 4,5 %,
  • b) eine Kernkapitalquote von 6 %,
  • c) eine Gesamtkapitalquote von 8 %,
  • d) eine Verschuldungsquote von 3 %.

(1a) Zusätzlich zu der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels muss ein G-SRI zu jedem Zeitpunkt einen Puffer der Verschuldungsquote in Höhe seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4 dieser Verordnung multipliziert mit 50 % der G-SRI-Pufferquote, die gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf das G-SRI anwendbar ist, vorhalten.

Ein G-SRI darf die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nur mit Kernkapital erfüllen. Kernkapital, das zur Erfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote verwendet wird, darf nicht zur Erfüllung einer der verschuldungsbasierten Anforderungen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU verwendet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Erfüllt ein G-SRI nicht die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so unterliegt es der Kapitalerhaltungsanforderung gemäß Artikel 141b der Richtlinie 2013/36/EU.

Erfüllt ein G-SRI nicht gleichzeitig die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote und die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, so unterliegt es den Kapitalerhaltungsanforderungen gemäß den Artikeln 141 und 141b der genannten Richtlinie.

(2) Die Institute berechnen ihre Kapitalquoten wie folgt:

  • a) Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,
  • b) die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,
  • c) die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

(3) Institute berechnen den Gesamtrisikobetrag wie folgt:

TREA = max {U-TREA; x · S-TREA}

Dabei gilt:

TREA = Gesamtrisikobetrag des Unternehmens

U-TREA = nach Absatz 4 berechneter Gesamtrisikobetrag des Unternehmens ohne Anwendung der Untergrenze („un-floored“)

S-TREA = nach Absatz 5 berechneter Standard-Gesamtrisikobetrag des Unternehmens

x = 72,5 %

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann ein Mitgliedstaat entscheiden, dass der Gesamtrisikobetrag bei Instituten, die einer Gruppe mit einem im selben Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstitut angehören, der gemäß Absatz 4 berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze ist, sofern dieses Mutterinstitut oder — bei aus einer Zentralorganisation und ihren dauerhaft zugeordneten Instituten — die Gesamtheit aus der Zentralorganisation und den ihr dauerhaft zugeordneten Instituten, den eigenen Gesamtrisikobetrag gemäß Unterabsatz 1 auf konsolidierter Basis berechnet.

(4) Der Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze berechnet sich als Summe der Elemente unter den Buchstaben a bis g des vorliegenden Absatzes nach Berücksichtigung des Absatzes 6:

  • a) die gemäß Titel II dieses Teils und Artikel 379 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko, einschließlich des Gegenparteirisikos, und das Verwässerungsrisiko hinsichtlich aller Geschäftstätigkeiten eines Instituts, ausgenommen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts;
  • b) die Eigenmittelanforderungen für die Handelsbuchtätigkeiten des Instituts für
  • i) das gemäß Titel IV dieses Teils berechnete Marktrisiko;
  • ii) die gemäß Teil 4 ermittelten Großkredite oberhalb der Obergrenzen gemäß Artikel 395 bis 401, soweit dem Institut eine Überschreitung jener Obergrenzen gestattet ist;
  • c) die gemäß Titel IV des vorliegenden Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für sämtliche Nichthandelsbuchtätigkeit, die ein Fremdwährungsrisiko oder ein Warenpositionsrisiko bergen;
  • d) die gemäß den Artikeln 378 und 380 berechneten Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko;
  • e) die gemäß Titel VI dieses Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung;
  • f) die gemäß Titel III dieses Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko;
  • g) die gemäß Titel II dieses Teils berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts für die folgenden Arten von Geschäften und Vereinbarungen:
  • i) in Anhang II aufgeführte Geschäfte sowie Kreditderivate;
  • ii) Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,
  • iii) Lombardgeschäfte auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren;
  • iv) Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

(5) Der Standard-Gesamtrisikobetrag berechnet sich als Summe der Elemente in Absatz 4 Buchstaben a bis g, nach Berücksichtigung des Absatzes 6 und der folgenden Anforderungen:

  • a) Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko, einschließlich des Gegenparteiausfallrisikos nach Absatz 4 Buchstabe a und für das Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts nach Buchstabe g jenes Absatzes sind zu berechnen, ohne dass einer der folgenden Ansätze verwendet wird:
  • i) der in Artikel 221 festgelegte auf einem internen Modell beruhende Ansatz für Netting-Rahmenvereinbarungen;
  • ii) der in Titel II Kapitel 3 festgelegte auf internen Beurteilungen basierende Ansatz;
  • iii) der in den Artikeln 258, 259 und 260 festgelegte auf internen Beurteilungen basierende Ansatz für Verbriefungen und der in Artikel 265 festgelegte interne Bemessungsansatz;
  • iv) die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegte auf einem internen Modell beruhende Methode;
  • b) die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für die in Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i genannten Handelsbuchtätigkeiten sind zu berechnen, ohne dass einer der folgenden Ansätze verwendet wird:
  • i) der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz gemäß Titel IV Kapitel 1b oder
  • ii) jedweder Ansatz nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes, sofern anwendbar;
  • c) die Eigenmittelanforderungen für alle in Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Anlagebuch-Geschäftstätigkeiten eines Instituts, die ein Fremdwährungsrisiko oder ein Warenpositionsrisiko bergen, sind ohne Verwendung des in Titel IV Kapitel 1b festgelegten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu berechnen.

(6) Für die Berechnung des in Absatz 4 genannten Gesamtrisikobetrags ohne Anwendung der Untergrenze und des in Absatz 5 genannten Standard-Gesamtrisikobetrags gelten die folgenden Bestimmungen:

  • a) die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 4 Buchstaben d, e und f umfassen die Anforderungen aus allen Geschäftsfeldern eines Instituts;
  • b) Institute multiplizieren die in Absatz 4 Buchstaben b bis f festgelegten Eigenmittelanforderungen mit dem Faktor 12,5 .

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 92 CRR verweisen

  • Art. 14 CRR – Anwendung der Anforderungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf konsolidierter Basis
  • Art. 49 CRR – Erfordernis von Abzügen im Falle von Konsolidierung, zusätzlicher Beaufsichtigung oder institutsbezogenen Sicherungssystemen
  • Art. 54 CRR – Herabschreibung oder Umwandlung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
  • Art. 72b CRR – Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
  • Art. 72e CRR – Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
  • Art. 84 CRR – Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen
  • Art. 85 CRR – Zum konsolidierten Kernkapital zählende qualifizierte Kernkapitalinstrumente
  • Art. 87 CRR – Zu den konsolidierten Eigenmitteln zählende qualifizierte Eigenmittel
  • Art. 92a CRR – Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI
  • Art. 94 CRR – Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
  • Art. 104a CRR – Neueinstufung einer Position
  • Art. 104c CRR – Behandlung von Fremdwährungsrisikoabsicherungen der Kapitalquoten
  • Art. 106 CRR – Interne Sicherungsgeschäfte
  • Art. 107 CRR – Ansätze zur Ermittlung des Kreditrisikos
  • Art. 108 CRR – Verwendung von Kreditrisikominderungsverfahren im Rahmen des Standardansatzes und des IRB-Ansatzes für das Kreditrisiko und das Verwässerungsrisiko
  • Art. 121 CRR – Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten
  • Art. 132a CRR – Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA
  • Art. 152 CRR – Behandlung von Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA
  • Art. 162 CRR – Laufzeit
  • Art. 208 CRR – Anforderungen an Immobiliensicherheiten

Rechtsprechung zu Art. 92 CRR

5 Entscheidungen zitieren Art. 92 CRR: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 13.12.2017 – T-712/15 · Zweite erweiterte Kammer

    Crédit mutuel Arkéa gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis – Beaufsichtigte Gruppe – Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind …

  • EuG, Urt. v. 08.07.2020 – T-203/18 · Zweite erweiterte Kammer

    VQ gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Von der EZB gegenüber einem Kreditinstitut wegen Verstoßes gegen Art. 77 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängte …

  • EuG, Urt. v. 06.10.2021 – T-351/18 und T-584/18 · Neunte erweiterte Kammer

    Ukrselhosprom PCF LLC und Versobank AS gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Verstoß gegen die Rechtsvorschriften auf …

  • EuG, Urt. v. 09.09.2020 – T-150/18 und T-345/18 · Zweite erweiterte Kammer

    BNP Paribas gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Beiträge zum Einlagensicherungssystem oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds durch unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen – Der EZB übertragene Aufgaben – Aufsichtsbefugnisse der EZB – …

  • EuG, Urt. v. 13.12.2017 – T-52/16 · Zweite erweiterte Kammer

    Crédit mutuel Arkéa gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis – Beaufsichtigte Gruppe – Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind …

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