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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 92a CRR – Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 93 und 94 und der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, zu jedem Zeitpunkt die folgenden Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen:

  • a) eine risikobasierte Quote von 18 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrags, entspricht;
  • b) eine nicht-risikobasierte Quote von 6,75 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, entspricht.

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen finden in folgenden Zeiträumen keine Anwendung:

  • a) für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Institut oder die Gruppe, der das Institut angehört, als G-SRI eingestuft wurde;
  • b) für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument im Einklang mit der Richtlinie 2014/59/EU angewandt hat;
  • c) für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Posten des harten Kernkapitals umgewandelt worden sind, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 92a CRR verweisen

  • Art. 6 CRR – Allgemeine Grundsätze
  • Art. 12a CRR – Konsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten
  • Art. 18 CRR – Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung
  • Art. 49 CRR – Erfordernis von Abzügen im Falle von Konsolidierung, zusätzlicher Beaufsichtigung oder institutsbezogenen Sicherungssystemen
  • Art. 72e CRR – Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
  • Art. 88a CRR – Qualifizierte Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
  • Art. 92b CRR – Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI
  • Art. 430 CRR – Meldung über Aufsichtsanforderungen und Finanzinformationen
  • Art. 433a CRR – Offenlegung durch große Institute
  • Art. 437a CRR – Offenlegung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  • Art. 447 CRR – Offenlegung von Schlüsselparametern
  • Art. 494 CRR – Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
  • § 10b KWG – Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung

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