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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 433a CRR – Offenlegung durch große Institute

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Große Institute legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:

viii) Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben a und b;

xiii) Artikel 453 Buchstaben f bis j;

(2) Abweichend von Absatz 1 legen nicht börsennotierte große Institute, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:

  • a) alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich;
  • b) die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich.

(3) Große Institute, die Artikel 92a oder Artikel 92b unterliegen, legen die nach Artikel 437a erforderlichen Angaben halbjährlich offen, mit Ausnahme der Schlüsselparameter nach Artikel 447 Buchstabe h, die vierteljährlich offengelegt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 433a CRR verweisen

Rechtsprechung zu Art. 433a CRR

Eine Entscheidung zitiert Art. 433a CRR.

  • EuG, Urt. v. 22.01.2025 – T-407/22 · Achte erweiterte Kammer

    Norddeutsche Landesbank – Girozentrale gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die …

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