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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 433b CRR – Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Kleine und nicht komplexe Institute legen die in den folgenden Bestimmungen genannten Angaben jährlich offen:

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 und die ESG-Risiken nach Artikel 449a jährlich offen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 433b CRR verweisen

  • Art. 433 CRR – Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen
  • Art. 433c CRR – Offenlegung durch andere Institute
  • Art. 449a CRR – Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken)

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