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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 433c CRR – Offenlegung durch andere Institute

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Institute, die nicht Artikel 433a oder 433b unterliegen, legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:

  • a) alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich;
  • b) die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte andere Institute die folgenden Angaben jährlich offen:

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 433c CRR verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 433c CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 433c CRR? Zitiere den Wortlaut.“

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