Die Institute legen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Unterabsatz 2 Informationen über ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen offen.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 449b CRR – Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 449b CRR verweisen
- Art. 13 CRR – Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis
- Art. 433a CRR – Offenlegung durch große Institute
- Art. 433b CRR – Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute
- Art. 433c CRR – Offenlegung durch andere Institute
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