Zum Inhalt springen
Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 435 CRR – Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Die Institute legen ihre Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in diesem Titel erläuterten Risiken, offen. Dabei ist Folgendes offenzulegen:

  • a) die Strategien und Verfahren für die Steuerung dieser Risikokategorien;
  • b) die Struktur und Organisation der einschlägigen Risikomanagement-Funktion, einschließlich Informationen über ihre Zuständigkeiten, Befugnisse und Rechenschaftspflicht gemäß den Gründungsdokumenten und der Satzung des Instituts;
  • c) der Umfang und die Art der Risikoberichts- und -messsysteme;
  • d) die Leitlinien für die Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen;
  • e) eine vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren des jeweiligen Instituts, mit der sichergestellt wird, dass die eingerichteten Risikomanagementsysteme dem Profil und der Strategie des Instituts angemessen sind;
  • f) eine vom Leitungsorgan genehmigte konzise Risikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbundene allgemeine Risikoprofil des jeweiligen Instituts knapp beschrieben wird; diese Erklärung enthält Folgendes:
  • i) wichtige Kennzahlen und Angaben, die externen Interessenträgern einen umfassenden Überblick über das Risikomanagement des Instituts geben, einschließlich Angaben dazu, wie das Risikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken;
  • ii) Angaben zu gruppeninternen Geschäften und zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen, die sich wesentlich auf das Risikoprofil der konsolidierten Gruppe auswirken könnten.

(2) Die Institute legen hinsichtlich der Unternehmensführungsregelungen folgende Informationen offen:

  • a) die Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen;
  • b) die Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans und deren tatsächliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung;
  • c) die Diversitätsstrategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans, Ziele und einschlägige Zielvorgaben der Strategie sowie Zielerreichungsgrad;
  • d) Angaben, ob das Institut einen separaten Risikoausschuss eingerichtet hat, und die Anzahl der bisher abgehaltenen Ausschusssitzungen;
  • e) Beschreibung des Informationsflusses an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 435 CRR verweisen

  • Art. 432 CRR – Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen
  • Art. 433b CRR – Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute
  • Art. 433c CRR – Offenlegung durch andere Institute
  • Art. 459 CRR – Aufsichtliche Anforderungen
  • Anhang IV CRR
  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 7b KWG – Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
  • § 26a KWG – Offenlegung durch die Institute
  • § 48t KWG – Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 435 CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 435 CRR? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten