Zum Inhalt springen
Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 26a KWG – Offenlegung durch die Institute

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. Die CRR-Kreditinstitute haben darüber hinaus auf konsolidierter Basis, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen die Institute über Niederlassungen verfügen, folgende Angaben in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:

  • 1. die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkeiten und die geografische Lage der Niederlassungen,
  • 2. den Umsatz,
  • 3. die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
  • 4. Gewinn oder Verlust vor Steuern,
  • 5. Steuern auf Gewinn oder Verlust,
  • 6. erhaltene öffentliche Beihilfen.

Ist das CRR-Kreditinstitut in den Konzernabschluss eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen, das den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU unterworfen ist, braucht es die Angaben nach Satz 2 nicht zu machen. In ihrem Jahresbericht legen die CRR-Kreditinstitute ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und Bilanzsumme offen. Global systemrelevante Institute, die im Inland zugelassen sind, sind verpflichtet, der Europäischen Kommission die in Satz 2 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis zu übermitteln. Das Nähere zu den Anforderungen in Satz 2 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10.

(2) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen. Die Aufsichtsbehörde kann von den Artikeln 433 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abweichende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann Instituten, die keine kleinen und nicht komplexen Institute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) 575/2013 sind, Fristen setzen für die Übermittlung von zu veröffentlichenden Informationen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für deren zentralisierte Offenlegungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26a KWG verweisen

  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 10 KWG – Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers
  • § 51c KWG – Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
  • § 56 KWG – Bußgeldvorschriften
  • § 342b HGB – Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
  • § 342c HGB – Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland

Rechtsprechung zu § 26a KWG

2 Entscheidungen zitieren § 26a KWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 10.07.2018 – II ZB 24/14 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Ob ein ehemaliges Mitglied des Vorstands seine Pflichten verletzt hat, ist eine rechtliche Würdigung, die als Meinungsäußerung mangels Beweisbarkeit keine Tatsache ist. 1b. Für die Auslegung des Begriffs der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf ist auf die im Rahmen der Regelpublizität des Emittenten zu offenbarenden Tatsachen abzustellen. 1c. …
  • BVerfG, Urt. v. 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der parlamentarische Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ist auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Bei Vorliegen berechtigter Geheimhaltungsinteressen kann die Beantwortung parlamentarischer Anfragen unter Anwendung der Geheimschutzordnung geeignet sein, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten …

Weitere Entscheidungen zu § 26a KWG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 26a KWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26a KWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten