Zum Inhalt springen
Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 440 CRR – Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:

  • a) die geografische Verteilung der Risikopositionsbeträge und die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Kreditrisikopositionen, die als Grundlage für die Berechnung ihrer antizyklischen Kapitalpuffer verwendet werden;
  • b) die Höhe ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 440 CRR verweisen