Ein Institut, das die in Artikel 412 oder in Artikel 413 Absatz 1 festgelegten Anforderungen, einschließlich in Stressphasen, nicht erfüllt oder nicht zu erfüllen erwartet, zeigt dies den zuständigen Behörden unverzüglich an und legt den zuständigen Behörden unverzüglich einen Plan für die zeitnahe Wiedereinhaltung der Anforderungen des Artikels 412 oder, je nach Anwendbarkeit, des Artikels 413 Absatz 1 vor. Bis das Institut die einschlägigen Bestimmungen wieder einhält, meldet es täglich zum Ende des Geschäftstags die in Titel III, in Titel IV, im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 415 Absatz 3 oder Absatz 3a oder im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, je nach Anwendbarkeit, genannten Positionen, es sei denn, die zuständige Behörde erlaubt weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist. Die zuständigen Behörden geben eine solche Erlaubnis nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Instituts und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten. Die zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung des Plans zur Wiedereinhaltung der Anforderungen und schreiben eine schnellere Wiedereinhaltung vor, falls angebracht.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 414 CRR – Einhaltung der Liquiditätsanforderungen
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 414 CRR verweisen
- Art. 412 CRR – Liquiditätsdeckungsanforderung
- Art. 428b CRR – Strukturelle Liquiditätsquote
- Art. 460 CRR – Liquidität
- Anhang IV CRR
- § 2 KWG – Ausnahmen
- § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers
Rechtsprechung zu Art. 414 CRR
4 Entscheidungen zitieren Art. 414 CRR: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
EuG, Urt. v. 01.06.2022 – T-510/17 · Dritte erweiterte Kammer
Antonio Del Valle Ruíz u. a. gegen Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines …
EuG, Urt. v. 01.06.2022 – T-628/17 · Dritte erweiterte Kammer
Aeris Invest Sàrl gegen Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines Unternehmens …
EuG, Urt. v. 01.06.2022 – T-481/17 · Dritte erweiterte Kammer
Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und Stiftung für Forschung und Lehre (SFL) gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Bei Ausfall oder …
EuG, Urt. v. 01.06.2022 – T-523/17 · Dritte erweiterte Kammer
Eleveté Invest Group, SL u. a. gegen Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines …
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„Was regelt Art. 414 CRR? Zitiere den Wortlaut.“